Frau Helga ist 84 Jahre alt, geht mit dem Rollator und hat seit einem Jahr Pflegegrad 2. Jeden Monat kommt das Pflegegeld auf ihr Konto, mit dem die Familie einen Teil der Kosten für die Betreuerin trägt. Als in den Nachrichten vom „Umbau der Pflege“ die Rede ist, ruft die Tochter an und fragt, ob sich auch bei ihnen etwas ändert. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Wir erklären in Ruhe, was darin steht, was noch offen ist und was das für eine Betreuerin im deutschen Haushalt bedeutet.
Was das Kabinett beschlossen hat
Den Entwurf hat das Bundesgesundheitsministerium unter Carsten Linnemann (CDU) vorgelegt. Er verfolgt zwei Ziele: die Leistungen der Pflegeversicherung neu zu ordnen und ihre Finanzen zu stabilisieren, weil die Zahl der Pflegebedürftigen schneller wächst als die Beitragseinnahmen. Die meisten Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Es handelt sich weiterhin um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz noch beraten, einzelne Regelungen können sich ändern. Bis zur Verkündung gelten die bisherigen Regeln und die bisherigen Beträge.
Pflegegrad – kurz erklärt
Welche Unterstützung ein älterer Mensch in Deutschland erhält, hängt vom Pflegegrad 1 bis 5 ab. Die Pflegekasse vergibt ihn nach dem Besuch eines Gutachters, der die Selbstständigkeit in sechs Bereichen bewertet – von der Mobilität bis zum Umgang mit Therapien – und in Punkte bis 100 umrechnet. Je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad und die Leistungen. Betreuerinnen kommen meist in Haushalte mit Pflegegrad 2, 3 oder 4; die Angabe steht in der Regel in der Einsatzbeschreibung.
Höhere Schwellenwerte ab 2027
Die meistdiskutierte Änderung betrifft die Punktwerte, ab denen die ersten drei Pflegegrade beginnen:
- Pflegegrad 1: ab 15 statt 12,5 Punkten;
- Pflegegrad 2: ab 30 statt 27 Punkten;
- Pflegegrad 3: ab 50 statt 47,5 Punkten;
- Pflegegrad 4 (ab 70 Punkten) und Pflegegrad 5 (ab 90 Punkten): unverändert.
Wer künftig einen neuen Antrag stellt, erreicht die Pflegegrade 1, 2 und 3 also schwerer als heute. Der Entwurf sieht Bestandsschutz vor: Ein bereits anerkannter Pflegegrad wird nicht allein wegen der neuen Schwellen herabgesetzt. Eine niedrigere Einstufung bleibt möglich, wenn eine erneute Begutachtung zeigt, dass die Person tatsächlich selbstständiger geworden ist.
Pflegegrad 1 ohne die 131 Euro
Am meisten verliert der Pflegegrad 1. Ende 2024 waren rund 863.000 Menschen so eingestuft. Heute steht ihnen der Entlastungsbetrag zu – 131 Euro im Monat für Hilfe im Haushalt, Einkäufe, Begleitung zum Arzt oder Tagespflege. Nach dem Entwurf entfällt diese Leistung. An ihre Stelle tritt ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich, für Personen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro – allerdings erst ab Pflegegrad 2.
Ob Menschen, die bereits Pflegegrad 1 haben, die 131 Euro behalten oder ob sie für alle wegfallen, wird in den Medien unterschiedlich dargestellt; Klarheit bringt erst der endgültige Gesetzestext. Als Ausgleich kündigt der Entwurf Beratung und eine Pflegebegleitung an, die jedoch erst 2029 starten soll.
Mehr Geld ab Pflegegrad 2
Für Familien, die eine Betreuerin im Haushalt beschäftigen, ist der zweite Teil des Entwurfs wichtiger. Das bisherige Pflegegeld soll künftig Entlastungsbudget heißen und steigen:
- Pflegegrad 2: 380 Euro monatlich statt 347;
- Pflegegrad 3: 630 Euro statt 599;
- Pflegegrad 4: 890 Euro statt 800;
- Pflegegrad 5: 1.080 Euro statt 990.
Auch die Beträge für ambulante Pflegedienste steigen (bisher Pflegesachleistung, im Entwurf Sachleistungsbudget) – in Pflegegrad 3 zum Beispiel von 1.497 auf 1.590 Euro monatlich. Daraus wird der Pflegedienst bezahlt, der zu vielen unserer Betreuten ins Haus kommt.
Es gibt auch eine Kürzung. Heute steht Familien ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Entwurf ersetzt ihn durch ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr für die Pflegegrade 2 bis 5.
Was das für die Betreuerin bedeutet
Das Wichtigste zuerst: Ihr Vertrag, Ihre Vergütung und Ihr Aufgabenbereich hängen nicht von diesem Gesetz ab. Die Reform betrifft die Abrechnung zwischen der pflegebedürftigen Person, ihrer Familie und der Pflegekasse. Was Ihre Arbeit regelt, lesen Sie im Artikel Ihre Rechte als Betreuungskraft in Deutschland.
Die Änderungen werden Sie eher indirekt spüren:
- Familien sprechen häufiger über Geld, Anträge und Fristen – das ist normal und richtet sich nicht gegen Sie;
- vor einem Gutachterbesuch bittet die Familie Sie vielleicht zu beschreiben, wie der Alltag wirklich aussieht. Sorgfältige Notizen aus der Betreuung sind dann sehr wertvoll;
- bei einem niedrigeren Pflegegrad kommt der Pflegedienst möglicherweise seltener, und die Familie möchte einzelne Aufgaben im Haushalt neu absprechen. Jede Änderung des Aufgabenbereichs klären Sie mit Ihrer Koordinatorin, nicht am Küchentisch.
Der höhere Beitragszuschlag für Kinderlose (von 0,6 auf 0,9 Prozent ab 2027) betrifft Personen, die in Deutschland versichert sind. Wer mit einem polnischen Vertrag arbeitet und seine Beiträge in Polen abführt, ist davon nicht erfasst.
Die Familie fragt nach der Reform – was antworten?
Eine Betreuerin ist keine Leistungsberaterin. Sie sollte weder versprechen, dass sich „sicher nichts ändert“, noch Angst machen, dass „alles gestrichen wird“. Die sichere Antwort lautet: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, verbindliche Auskünfte geben die Pflegekasse oder der örtliche Pflegestützpunkt. Wenn sich die Familie auf eine erneute Begutachtung vorbereitet, können Sie anders helfen – indem Sie festhalten, wobei Unterstützung nötig ist, wie oft die Person nachts aufsteht und wie sie mit den Medikamenten zurechtkommt. Mehr zur Zusammenarbeit mit den Angehörigen finden Sie im Artikel über die Beziehung zur Familie der betreuten Person, zu Unterlagen rund um Arzttermine im Ratgeber Arztbesuch in Deutschland.
Kleines Glossar der Reform
- die Pflegeversicherung – die Versicherung, aus der Pflegeleistungen bezahlt werden;
- die Pflegekasse – die zuständige Stelle bei der Krankenkasse;
- der Pflegegrad – die Einstufung von 1 bis 5;
- die Begutachtung – die Einschätzung durch den Gutachter;
- der Bestandsschutz – Schutz bereits anerkannter Ansprüche;
- das Pflegegeld – Geldleistung an die pflegebedürftige Person;
- der Pflegedienst – ambulanter Dienst, der ins Haus kommt;
- der Pflegestützpunkt – örtliche Beratungsstelle rund um die Pflege.
Weitere nützliche Wörter finden Sie in der Übersicht Grundlegende deutsche Wendungen für Betreuerinnen.
Wie es mit dem Gesetz weitergeht
Der Entwurf geht nun in den Bundestag und den Bundesrat. Parallel hat die Regierung eine Expertenkommission angekündigt, die bis Ende Januar 2027 Vorschläge für weitere Änderungen vorlegen soll; eine größere Strukturreform ist für den 1. Juli 2027 geplant. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
Die Reform ändert vor allem, wie viel Geld ältere Menschen erhalten und nach welchen Regeln. Sie ändert nichts daran, dass sie zu Hause ruhige, aufmerksame Betreuung brauchen – und dass diese Arbeit nicht weniger wird.
Sie überlegen, ob die Arbeit mit Seniorinnen und Senioren zu Ihnen passt? Lesen Sie, ob sich die Arbeit in der Betreuung in Deutschland lohnt, sehen Sie sich die aktuellen Stellenangebote für Betreuerinnen an und erfahren Sie, wie der Bewerbungsprozess abläuft. Fragen? Schreiben Sie uns oder rufen Sie an.